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Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Am 01.01.2024 ist die Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten. Das EWKFondsG regelt dabei die Einwegkunststofffondsabgabe für Hersteller und Befüller bestimmter Einwegkunststoffprodukte und ist die Umsetzung durch die Bundesregierung der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie von 2019.

Ziele und Zweck des EWKFondsG

Um den Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu reduzieren sowie deren unsachgemäße Entsorung (z.B: durch Littering) zu begrenzen sollen Hersteller oder Befüller an den entstehenden Kosten beteiligt werden.

  • Recycling von Verpackungen fördern
  • Recyclingquoten erhöhen
  • Verpackungsabfälle nach Möglichkeit vermeiden

Verwendung des Fonds

Um die Kommunen/öffentliche Hand zu entlasten werden durch die Bildung eines Fonds diese Kosten anteilig ersetzt.

  • Umweltbundesamt (UBA) verwaltet den Einwegkunststofffonds
  • Hersteller und Befüller melden ihre in Verkehr gebrachten Produkte nach Art und Gewicht
  • Kommunen und öffentliche Entsorger bekommen auf Antrag Ihre Kosten nach einem Punktesystem ersetzt

Betroffene Produkte und Abgabesätze

Einwegkunststoffprodukt Abgabesatz pro 1 Kilogramm
Lebensmittelbehälter 0,177€
Tüten und Folienverpackungen 0,876€
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181€
bepfandete Getränkebehälter 0,001€
Getränkebecher 1,236€
leichte Kunststofftragetaschen 3,801€
Feuchttücher 0,061€
Luftballons 4,340€
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972€

Pflichten als Hersteller/Befüller

  • Registrierung auf der öffentlichen Plattform DIVID beim Umweltbundesamt.
  • Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Produkte nach Art und Gewicht bis zum 15. Mai des Folgejahres.
  • Bestätigung der Meldung durch einen registrierten Sachverständigen (z.B. Steuerberater, WIrtschaftsprüfer)
Wichtig Nicht registrierte Hersteller dürfen ihre Produkte nicht weiter anbieten und können mit Strafen oder Verkaufsverboten zur Verantwortung gezogen werden.

Disclaimer: Dieses Schreiben wurde nach den Informationen aus den öffentlich zugänglichen Informationsquellen, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den von den Rohstoffherstellern erhaltenen Unterlagen erstellt. Die in diesem Schreiben angegebene Meinung stellt eine Bewertung seitens Neovend GmbH sowie eine Interpretation der gesetzlichen Vorschriften dar. Diese Informationen sind nur für den Gebrauch durch Kunden der Neovend GmbH bestimmt und Neovend GmbH ist nicht verantwortlich für die in diesem Schreiben geäußerte Meinung in einer möglichen Auseinandersetzung mit Dritten. Dieses Schreiben darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder in öffentlichen Dokumenten zitiert werden.

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